Der Sozialstaat

Versicherung, Versorgung und Fürsorge im Sozialstaat

1. Einleitung

Der Begriff „Sozialstaat“ bezeichnet ein Modell, in dem der Staat eine aktive Rolle in der Steuerung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Abläufe übernimmt, um den Forderungen nach einer größeren Gleichheit in Hinblick auf Einkommenssicherung, Bildung, Gesundheit und Wohnen nachzukommen.

Die soziale Sicherung beruht auf drei Prinzipien:

  1. Versicherungsprinzip
  2. Versorgungsprinzip
  3. Fürsorgeprinzip

Diese Prinzipien treten meist in Mischformen auf. In der BRD dominiert bisher das Versicherungsprinzip, das als grundsätzliche Leistungs – Gegenleistungs -Beziehung am ehesten zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung paßt.

Dabei wird der Einzelne vor unzumutbaren Verschlechterung seiner Existenzbedingungen durch Krankheit, Unfall u.s.w. geschützt. Hierbei soll der soziale Schutz so weit gehen, wie der Einzelne nicht in der Lage ist, für sich selbst Vorsorge zu treffen.

Des weiteren bedeutet soziale Sicherung auch die Verbesserung der materiellen Existenzbedingungen sozial schwacher Gruppen, um der Chancengleichheit gerecht zu werden.

Die drei großen Säulen des Sozialsystems:

  1. Krankenversicherung
  2. Rentenversicherung
  3. Arbeitslosenversicherung

Sie bilden den Grundstein der sozialen Sicherung.

Weitere Absicherungen:

  1. Pflegeversicherung
  2. Schutz der Familie/Wohnung

Sowie alle Maßnahmen, die individuelle Notlagen mindern sollen (z.B. Mietzuschüsse, Sozialhilfe, Bafög).

Die handelnden Akteure der Sozialpolitik sind der Staat, die Gewerkschaften, Verbände sowie private Institutionen der sozialen Selbsthilfe.

Die Kosten für die Sozialversicherungen werden vom Staat, vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen, damit keiner allein mit den finanziellen Belastungen behaftet ist.

Definition und Grundgesetz – Der Sozialstaat

Was bedeutet der Begriff „Sozialstaat“ überhaupt?

Definition des Sozialstaates

Der Begriff Sozialstaat bezeichnet – wie bereits in der Einleitung erwähnt – ein Konzept, in dem der Staat eine allgemeine Steuerung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Abläufe übernimmt und einen beträchtlichen Teil seiner Ressourcen freilegt, um der Forderung nach einer Gleichheit der Lebenschancen in den Dimensionen Einkommenssicherung , Bildung, Gesundheit und Wohnen nachzukommen.
In ihm haben die Staatsbürgerrechte einen hohen Stellenwert, so dass der Bürger große gesellschaftliche Freiräume hat und entwickeln kann.

In diesem Zusammenhang wird das wirtschaftliche Wachstum gefördert, die Sicherung der Konsumchancen und die Vollbeschäftigung angestrebt.

Verankerung im Grundgesetz

Der Sozialstaat mit seinen Sozialleistungen ist im Grundgesetz nicht konkret festgelegt.
Das Grundgesetz stellt nur klar, das es einen Sozialstaat geben muss.
Dieses Prinzip ist in Art. 20 und im Art. 28 I Satz 1 GG festgelegt.
Darin heißt es:

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ (Art. 20 I GG)

„Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.“ (Art. 28 I Satz 1)

Die Aufgaben und Grundwerte des Sozialstaates ergeben sich aus Art. 1 I,III Art. 3, Art. 6, Art. 9 III und Art. 14 II GG.

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Art. 1 I)

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ (Art. 1 III )

Art. 3: Gleichheit vor dem Gesetz
Art. 6: Ehe, Familie, nichteheliche Kinder
Art. 9: Vereinigungsfreiheit

Art. 14: Eigentum, Erbrecht und Enteignung

Die Garantie des Bestehens des Sozialstaates ist in Art. 79 II GG (Änderung des Grundgesetzes) in Verbindung mit Art. 19 II GG ( Einschränkung von Grundrechten) konkretisiert.

Darin heißt es:

„Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.“ (Art. 79 II GG)

„In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ ( Art. 19 II GG)

Diese Konkretisierung des Sozialstaates überlässt dem Gesetzgeber einen breiten Handlungsspielraum, um die soziale Sicherung der Bevölkerung zu gewährleisten.

Geschichte des Sozialstaates: Die Geschichte unter Bismarck bis zum Ende des 1. Weltkriegs

Von 1850 bis 1882 wuchs die Zahl der Industriearbeiter von 0.8 auf 6.0 Millionen.

Bismarcks ursprüngliche Intention war es, durch die Einführung öffentlicher Sozialversicherungen die Arbeiter an den Staat zu binden und die oppositionelle Kräfte der Liberalen und Sozialdemokraten im Reichstat dauerhaft zu spalten.

Die Sozialversicherungsgesetze Bismarcks fanden im Reichstag erst nach heftigen Auseinandersetzungen und mehrfachen Veränderungen der Regierungsvorlagen eine Mehrheit.
Das Kranken-, Invaliden- und Unfallversicherungsgesetz entstand aus einer langen Reihe politischer Kompromisse, trotzdem war es sehr zählebig.

Sicherungsinstitutionen galten zunächst nur für die gewerblichen Arbeiter, d.h. die meisten Angestellten blieben von der Sozialversicherung ausgeschlossen. Da die Arbeiter diese besonderen Privilegien besaßen, fühlten sich andere soziale Gruppen benachteiligt. Deswegen gründeten die Angestellten 1901 einen Interessenverband, dessen Hauptziel es war, dass die Angestellten in die Sozialversicherung mit einbezogen werden. Mit der Verabschiedung des neuen Angestelltenversicherungsgesetztes 1911 habe sich die Bemühungen bezahlt gemacht. Im gleichen Jahr wurde auch ein Gesamtgesetzwerk der Sozialversicherungen geschaffen, nämlich die Reichsversicherungsordnung.
Das Angestelltenversicherungsgesetz sah großzügigere Regelungen vor als die Arbeiterversicherung.
Arbeiter hatten nur dann Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie zu zwei Dritteln erwerbsunfähig waren, Angestellte allerdings schon, wenn sie zu der Hälfte erwerbsunfähig waren.

Altersruhegeld erhielten Angestellte schon mit 65 Jahren, die Arbeiter erst mit 70 Jahren (Durchschnittliche Lebenserwartung lag bei ca. 40 Jahren).
Angestelltenwitwen hatten einen uneingeschränkten Anspruch auf Hinterbliebenenrente, währen die Arbeiterwitwen nur dann eine Rente bekamen, wenn sie selbst erwerbsunfähig waren.
Im Gegensatz zu den Arbeitern, die bei Krankheit nur das auf max. 50 % des Arbeitereinkommens bemessene Krankengeld erhielten, waren die Angestellten nach dem Arbeitsvertragsrecht zur Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber berechtigt.

Das Krankenversicherungsgesetz (KGV) erwies sich als sehr konfliktträchtig.
Durch die Novelle zum KVG gewannen die Kassen das Recht, Einzelverträge mit den Ärzten zu schließen. Dadurch konnten die Kassen sowohl die Zulassung zur Kassenarztpraxis wie die Honorarhöhe weitgehend kontrollieren.

Neben den Sozialversicherungen verfügte das Kaiserreich über ein recht entwickeltes System der Armenpflege. Schon das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 hatte Grundsätze zur öffentlichen Unterstützung der Armen formuliert. Das sogenannte Unterstützungswohnsitz-Gesetz von 1870 verpflichtete die Gemeinden zur Unterstützung ortsansässiger Armer.

Trotz der vor allem in den rasch wachsenden Städten zunehmenden Wohnungsnot blieb die Reichsregierung auf dem Gebiet der Wohnungspolitik untätig. Die Aktivitäten der Reichsregierung beschränkten sich auf eine bescheidene Förderung des Wohnungsbaus.

Auf bildungspolitischem Gebiet fanden in den Jahren 1873, 1890 und 1900 nationale Schulkonferenzen statt, deren vorrangiges Ziel es war das regional zersplitterte Schulwesen zu vereinheitlichen.

Im letzen Friedensjahr (1913) beanspruchten die Bildungsausgaben mit 1.3 Mrd. Reichsmark noch immer den Löwenteil von 46 % aller Sozialausgaben des Reiches.
Den zweitgrößten Ausgabenposten stellte die Sozialversicherung dar, deren Aufwand von 53 Millionen Reichsmark im Jahr 1885 auf 918 Millionen gestiegen war. Rechnet man die Armenuntertützung dazu, so wurden 1913 knapp 1.2 Mrd. Reichsmark oder 43 Prozent aller Sozialausgaben für die Einkommenssicherung verwendet. Die Ausgaben für das Gesundheits- und Wohnungswesen hielten sich mit 272 bzw. 31 Millionen Reichsmark noch in bescheidenen Grenzen. Insgesamt beanspruchte der Sozialaufwand rd. 2.7 Milliarden Reichsmark. Das entsprach 37 % der öffentlichen Ausgaben bzw. 5% des Bruttoinlandprodukts.

Unmittelbar nach dem Kriegsbeginn wurde der Grundstein für eine staatliche Wohnungspolitik gelegt. Eine Verordnung von 1914 brachte erste Kündigungsschutzregelungen und sah für die Schlichtung von Wohnungskonflikten die Errichtung kommunaler Mieteinigungsämter vor.
1917 und 1918 wurde der Mietschutz erweitert und es war nun eine öffentliche Wohnraumbewirtschaftung möglich.
Aufgrund einer weiteren Verordnung von 1918 zahlte das Reich Beihilfen zur Deckung der Baukosten privater Bauherren.

Es wurden auch Schlichtungsstellen im Fall von Arbeitskonflikten sowie die betriebliche Mitbestimmung von Arbeiterausschussen eingerichtet.

Geschichte des Sozialstaates: Die Geschichte in der Weimarer Republik

Trotz des Zusammenbruchs des Kaiserreichs (1918), blieb die gesellschaftliche Machtstruktur weitgehend intakt.

Verordnungen des Jahres 1918 brachten die Einführung des Achtstundentages, die Anerkennung der Tarifvertragsfreiheit und die Errichtung von Schlichtungsinstanzen zur Beilegung von Arbeitskonflikten.

Die wirtschaftlichen Krisenjahre bis 1923 standen noch vorwiegend im Zeichen sozialpolitischer Reformen. Angesichts heftiger innerer Unruhen gingen die überwiegend von Sozialdemokraten getragenen Koalitionsregierungen daran, den Sozialstaat trotz spärlicher Ressourcen zu erweitern.
Das Betriebsgesetz von 1920 verpflichtete Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern zur Einrichtung von Betriebsräten und legte damit den Grundstein für die heute geltenden Mitbestimmungsregelungen.

Ein Schulgesetz von 1920 schaffte die Vorschulen für Gymnasien ab und führte an ihrer Stelle die für alle Schüler der ersten vier Klassen gemeinsame Grundschule ein. Dadurch wurde der breiten Bevölkerung der Übergang in die Bildung erleichtert. Trotzdem blieb die Trennung zwischen Primär- und Sekundärschulbereich vorhanden.

Im Bereich der Einkommenssicherung zählte die 1920 erfolgte Schaffung der Kriegsopferversorgung zu den wichtigsten Reformen. Ihre Ausgaben beanspruchten zeitweise bis zu einem Drittel des Etats der Reichsregierung.
Die Arbeitslosenunterstützung wurde zu einem regulären Programm der Erwerbslosenfürsorge erweitert, das aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert wurde.

Erste Schritte zur Familienförderung unternahm ein 1922 verabschiedetes Jugendwohlfahrtsgesetz.

Mit der Stabilisierung der Währung Ende 1923 setze eine wirtschaftliche Aufschwungphase ein, die bis 1928 anhielt.

Die alte Armengesetzgebung von 1870 wurde 1924 durch ein neues Fürsorgegesetz abgelöst, das die Position der Leistungsempfänger stärkte und die rechtliche Regelungen vereinheitlichte.

Der Kreis der Sozialversicherten wurde durch die Einbeziehung neuer Berufsgruppen ausgedehnt und die Versicherungspflichtgrenzen wurden angehoben.
Der wichtigste Reformschritt erfolgte im Jahr 1927, als die Palette der Einkommenssicherung durch die Einführung einer obligatorischen Arbeitslosenversicherung vervollständigt wurde.

1928 flachte der zuvor stattfindende Wirtschaftsaufschwung ab und dies brachte der Arbeitslosenversicherung bald finanzielle Schwierigkeiten. Die Reichsregierung war verpflichtet die Defizite der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenunterstützung zu decken. Die Reichsregierung stand aber schon seit Jahren mit ihrem Budget in den roten Zahlen. Da die Höhe der Arbeitslosenunterstützung den Spielraum für Lohnsenkungen einengte, vermehrten sich die politischen Auseinandersetzungen um die Finanzen der Arbeitslosenversicherungen rasch mit dem Verteilungskampf der Tarifparteien. Die Gewerkschaften und die Sozialdemokraten wollten das Unterstützungsniveau nicht senken und wollten die Finanzkrise durch Beitragserhöhungen beheben. Die Arbeitgeberverbände und die bürgerlichen Koalitionsparteien drängten dagegen und waren eher für eine Kürzung der Leistungen. Im Kabinett setzte sich der Vorschlag der Leistungskürzung durch und so zogen sich die Sozialdemokraten aus der Regierung zurück. Damit begann der Weg zur Ablösung parlamentarischer Regierungen durch Präsidialkabinette.

Die neue Reichsregierung kürzte die öffentlichen Ausgaben und erhöhte die Steuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge.
Die öffentliche Förderung des Wohnungsbaus wurde reduziert, die Leistungen sämtlicher Einkommenssicherungen drastisch beschnitten. Die Unterstützungssätze der Arbeitslosenversicherung wurden zwischen 1930 und 1932 halbiert, die Anspruchsvoraussetzungen erheblich verschärft. 1933 erhielten lediglich noch 10 % der Arbeitslosen reguläre Unterstützungszahlungen der Versicherung, während 28 % Zahlungen aus der Krisenfürsorge empfingen. Die Sozialausgaben sanken von 15.8 Mrd. Reichsmark im Jahre 1930 auf 12.0 Mrd. im Jahre 1932. die Ausgaben der Sozialversicherung (einschließlich Arbeitslosenversicherung) gingen von 10.5 auf 8.5 Mrd. Reichsmark zurück.

Durch die zahlreiche Arbeitslosigkeit, forcierten Sozialabbaus und parlamentarischer Lähmung konnten die Nationalsozialisten ihren Stimmenanteil bei den Reichstagswahlen erheblich ändern. Zwischen 1928 und 1932 stieg der Stimmenanteil von 2.6 % auf 37%. Nationalsozialisten und Kommunisten kontrollierten nun über die Hälfte der Sitze im Reichstag.
1932 wurde Hitler von der politischen Elite die Macht übergeben. Das war der Untergang der Weimarer Republik.

Geschichte des Sozialstaates: Die Geschichte im Dritten Reich

Die Gewerkschaften wurden 1933 ebenso wie die politischen Parteien aufgelöst. Die Tarifvertragsfreiheit wich der staatlichen Arbeitsmarktlenkung, in deren Rahmen Freizügigkeit und freie Berufswahl stark beschränkt wurden.

Die Struktur des Sozialversicherungssystems blieb bemerkenswert intakt. Ihre organisatorische Vielgliedrigkeit blieb erhalten. Der interne Verwaltungsaufbau und auch die Funktionen der Sozialversicherung unterlagen jedoch einem fundamentalen Wandel.
Ein Gesetz von 1934 beschränkte die zuvor schon faktisch aufgehobene Selbstverwaltung auch formal. Die Sozialversicherungsträger wurden staatliche ernannten „Leitern“ unterstellt, die der Aufsichtsbehörde verantwortlich waren. Die noch von der Wirtschaftskrise kommenden Beitragserhöhungen und Leistungsminderungen wurden beibehalten. So fielen die jährlichen Ausgaben weit hinter die einnahmen zurück. Die Überschüsse standen der Regierung als Kredite zur Verfügung. Die Sozialversicherungen waren nunmehr vorrangig Einnahmequellen für die Rüstungswirtschaft.
Die Sozialleistungsquote sank weit unter das in der Weimarer Republik erreichte Niveau.

Es gab aber auch positive Leistungen in der Sozialpolitik von den Nationalsozialisten.
In verschiedenen Bereichen des Sozialrechts kam es zu Weiterentwicklungen.

Der Personenkreis der Sozialversicherungen wurde abermals ausgedehnt.
Die Rentenversicherung wurde 1937 für die freiwillige Selbstversicherung geöffnet. Das 1938 ergangene Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk erweiterte die Versicherungspflicht erstmals auf eine größere Kategorie von Selbständigen. 1941 wurden die Rentner in die Krankenversicherung aufgenommen. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde 1942 von der Betriebs- auf die Tätigkeitsversicherung umgestellt und damit auf alle Beschäftigten ausgedehnt. Die Kürzung der Unfallrente wurde rückgängig gemacht.

Das Regime betrieb auch eine aktive Familienpolitik.
1933 wurden unverzinsliche Ehestandsdarlehen eingeführt, die an die Bedingung geknüpft waren, dass die Ehefrau ihren bisherigen Arbeitsplatz aufgab. Eine Steuerreform von 1934 sah für kinderreiche Familien beträchtliche Steuererleichterungen vor. Ab 1935 gab es einmalige Kinderbeihilfen für kinderreiche Familien, die 1936 durch laufende Beihilfen ergänzt wurden. Ab 1937 gab es ein reguläres Kindergeld für das fünfte und jedes weitere Kind, falls das Einkommen der Eltern bestimmte Grenzen nicht überschritt. Die Zahlung der Beihilfe war an Wohlverhaltensklauseln gebunden. Diese setzten voraus, dass die Eltern „gewillt und geeignet sind, in Reue dem deutschen Volk und Reich zu dienen“.
Ähnliche soziale Kontrollen waren in die Gesetze zur Jugendhilfe eingearbeitet.
So machte das Jugendschutzgesetz von 1938 die Länge des Mindesturlaubs für die Jugendlichen von der Teilnahme an Aktivitäten der Hitlerjugend abhängig.

Die Trägerorganisation der freien Wohlfahrtspflege wurde aufgelöst und in die 1933 geschaffene „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“ überführt. Diese unterlag der Kontrolle der NSDAP. Die Grundsätze der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt waren unter anderem, dass die Wohlfahrtspflege nicht um des Hilfsbedürftigen, sondern „um des Volkes willen“ geschah und das sie zu der Erziehung „nationalsozialistischer Gesinnung“ beitragen sollte. „Minderwertige Individuen“ sollten nur mit einer Mindestfürsorge bedacht oder „auf strafrechtliche Grundlage aus dem Volksleben ausgeschieden werden“.

Zur Kontrolle der Volksgesundheit wurden in Stadt- und Landkreisen Gesundheitsämter eingerichtet. Damit wurde der Grundstein zum Aufbau eines öffentlichen Gesundheitsdienstes gelegt.

Im Bereich des Wohnungswesen und der Bildungspolitik blieb der Staat bewusst untätig.
Die Struktur des Bildungswesens blieb weitestgehend unverändert. Allerdings kam es zu einer fast vollständigen Auflösung der Privatschulen, und Konfessionsschulen wurden weitgehend durch Gemeinschaftsschulen ersetzt.
Der Ausbau des höheren Bildungswesens wurde völlig vernachlässigt. Die Zahl der Universitätsstudenten verminderte sich von 1930 und 1939 auf die Hälfte. Deutschland wurde in der Westeuropäischen Welt zu einem bildungspolitischem Nachzügler.
Die anfangs der sechziger Jahre entdeckte „Bildungskatastrophe“ hat in den Versäumnissen der nationalsozialistischen Bildungspolitik ihren Ursprung.

Auch hinterließ das Regime in der Sozialpolitik einen Scherbenhaufen. Bei Kriegsende herrschten katastrophale Gesundheits- und Wohnbedingungen.

Geschichte des Sozialstaates: Die Geschichte nach dem Krieg

Nach Kriegsende blieb das traditionelle Sozialrecht weitgehend in Kraft.
Lediglich die Kinderbeihilfen und einige andere Regelungen der nationalsozialistischen Zeit wurden aufgehoben.

1948 wurde ein Sozialversicherungs- Anpassungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz bestätigte die überkommene Struktur der Sozialversicherung, brachte aber neben Beitragserhöhungen auch beträchtliche Leistungserweiterungen sowie eine Angleichung der Rechtsstellung von Arbeitern und Angestellten im Rentenfall.

Das Grundgesetz legte die Bundesrepublik nicht auf eine bestimmte Wirtschafts- oder Gesellschaftsordnung fest.

Erste Bundestagswahlen gewannen CDU/CSU.

In der Sozialpolitik konzentrierte sich der Gesetzgeber zunächst auf die Förderung des Wohnungsbaus und auf die soziale Entscheidung der Kriegsopfer und Flüchtlinge. Die traditionellen Sozialversicherungsinstitutionen wurden durch eine Reihe von Errichtungsgesetzen restauriert. Das Selbstverwaltungsgesetz von 1951 führte die von den Nationalsozialisten beseitigte Selbstverwaltung in der Sozialversicherung wieder ein.

Die Beziehungen zwischen Kassen und Ärzten wurden jetzt bundesrechtlich geregelt. Die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung blieb den Ärzteorganisationen überantwortet, die Vergütung blieb Verhandlungssache zwischen den Kassen und den kassenärztlichen Vereinigungen.

Die erste Legislaturperiode kann als eine Phase institutioneller Restauration bezeichnet werden.

Im Bundesarbeitsministerium wurde 1955 eigens ein Generalsekretariat für die Sozialreform gebildet, das ein stärker an finalen Gesichtspunkten orientierte Neuordnung der sozialen Leistungen in die Wege leiten sollte.

Die zweite Legislaturperiode stand im Zeichen sozialpolitischer Expansion.

1954 wurde die Palette staatlicher Transferzahlungen um Kindergeldzahlungen ab dem dritten Kind erweitert. Zwei Jahre später wurde die öffentliche Wohnbauförderung kräftig ausgebaut, wobei nun der Eigenheimbau ins Zentrum der Förderung rückte. Die Unterstützungsleistungen für Arbeitslose wurden aufgestockt. Das Kernstück der Reformen bildeten die 1957 verabschiedeten Rentenreformgesetze. Die Renten wurden kräftig erhöht und dynamisiert, die rentenrechtliche Stellung der Arbeiter und angestellten angeglichen. Außerdem wurde eine Altershilfe für Landwirte geschaffen. Die Gewerkschaften erstritten ein Lohnfortzahlungsgesetz, das die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten im Krankheitsfall minderte.

In den beiden folgenden Legislaturperioden von 1957 bis 1965 erlahmte der sozialpolitische Reformeifer.

1961 und 1964 wurde das Kindergeld auf Zeitkinder ausgedehnt und erhöht.

Mitte der sechziger Jahre gab es ein abflautendes Wirtschaftswachstum. Dies trug zur Besorgnis über die finanzielle Lage des Staates bei.

1964 setzte die Bundesregierung eine Sozialenquete-Kommission ein, die die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Sozialrechts der BRD analysieren sollte. Der Kommissionsbericht hatte u.a. die jährliche Veröffentlichung eines regierungsamtlichen Sozialbudgets zur Folge, das einer besseren Verzahnung der mittelfristigen Planung von Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik dienen sollte.

Die Polarität zwischen bürgerlichen und sozialdemokratischen Parteien wich allmählicher größerer Flexibilität, so dass im Prinzip alle Parteien koalitionsfähig wurden.

Als die Rezession von 1966/67 zwischen Unionsparteien und Freien Demokraten zu unüberbrückbaren Differenzen in Budgetfragen führte, war der Weg für die Bildung einer Großen Koalition aus Sozialdemokraten und Unionsparteien frei.

Erstmals gewann nun auch die Bildungspolitik an Priorität.

Durch die Änderung des Grundgesetzes sicherte sich die Bundesregierung Mitwirkungsmöglichkeiten in der Bildungs- und der Gesundheitspolitik.
Vor allem der Ausbau des Hochschulwesens wurde vorangetrieben. 1969 wurde eine neue Transferzahlung zur Förderung des Besuchs weiterführender Schulen für Kinder einkommensschwacher Familien eingeführt.

Die Regierung versuchte die Sozialpolitik aus ihrer rein kompensierenden Funktion zu befreien und wollte sie zu einem vorbeugenden Instrument der Gesellschaftsgestaltung machen.

Besonders Gewicht legte man auf die Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer, auf die Humanisierung der Arbeitsbedingungen und auf die Verbesserung sozialer Dienstleistungen.
Die Ausbildungsförderung wurde auf Studenten ausgedehnt.

Das Kindergeld wurde erhöht und auf alle Familien ausgedehnt.

Die Wirtschaftsflaute im Rahmen der Ölkrise brachte auch viele Kürzungen der Sozialleistungen mit sich.
1977 berief die Regierung eine Transfer-Enquete-Komission, die Vorschläge zur besseren Abstimmung diverser Sozialleistungen sowie zu einer Integration der Transferzahlungen mit dem Steuersystem erarbeiten sollte. Umfassende Strukturreformen wurden jedoch nicht realisiert.

Die Sozialgesetze im Einzelnen: Die Krankenversicherung

Am 15. Juni 1883 wurde das Gesetz der Krankenversicherungspflicht in Kraft gesetzt.
Dieses Krankenversicherungsgesetz beinhaltet unter anderem, bei allen Arbeitern unter einen bestimmten Einkommensgrenze kostenlose ärztliche Versorgung und Medikamente.
Dafür hatte die Versicherung Beiträge selbst aufzubringen und 1/3 wurde vom Arbeitgeber übernommen.

Die Folge in den Jahren von 1885 -1910 ist:

  • Die Zahlen der Versicherten und der Krankenkassen steigen
  • Erkrankungsfälle häufen sich
  • Erkrankungsdauer verlängert sich
  • Gesamteinnahmen und -ausgaben vervielfachen sich

Die Sozialgesetze im Einzelnen: Die Unfallversicherung

Das Unfallversicherungsgesetz wurde am 06. Juli 1884 eingeführt.
Es musste vom Arbeitgeber allein getragen werden.

Der Inhalt dieses Gesetzes:

  • sämtliche Arzt- und Heilmittelkosten bei Betriebsunfällen
  • Lohnfortzahlung für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit
  • Sterbegeld für die hinterlassenen Angehörigen

Folgen:

  • Zahl der Verletzten und Verletzungen steigen
  • Zahl der Entschädigungen steigen

Die Sozialgesetze im Einzelnen: Die Rentenversicherung

Am 22. Juli 1989 wurde das Gesetz betreffend der Invaliden – und Altersversicherung in Kraft gesetzt.

Sie garantiert jedem Arbeiter – entsprechend den jeweiligen Bestimmungen –
( Mann 65 Jahre, Frau 60 Jahre) eine Rente, die sich aus der Versicherungsdauer und dem jeweiligen bisherigen Einkommen errechnet.

Für den Fall der Invalidität wurde schon vor dem Erreichen der Altersgrenze eine Rente gewährt.

Die Versicherung wurde vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen und wurde zudem noch mit staatlichen Mitteln gefördert.

Die Sozialgesetze im Einzelnen: Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur sozialen Absicherung der Pflegebedürftigkeit.

Sie ist geregelt im Pflegeversicherungsgesetz vom 26.Mai 1994.

In der sozialen Pflegeversicherung sind versicherungspflichtig alle Personen und versicherungsfreien Familienangehörigen (Ehepartner und Kinder), einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Träger sind die bei der Krankenversicherung angesiedelten Pflegekassen.

Leistungen der Pflegeversicherung sind :

  • Dienstleistungen
  • Sachleistungen
  • Geldleistungen,

für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgungen sowie Kostenerstattung.

Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit.

Es werden folgende drei Pflegestufen unterschieden:

  • erhebliche Pflegebedürftigkeit
  • schwere Pflegebedürftigkeit
  • schwerste Pflegebedürftigkeit

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bis zur Beitragsbemessungsgrenze je zur Hälfte getragen.

Ausgangslage und Probleme des Sozialstaates: Wie flexibel ist die Leistungsfähigkeit des Sozialstaates?

Nach einigen Wissenschaftlern zu Folge, tönt für den deutschen Sozialstaat eine „Totenglocke“.
Diese Diagnose der Experten ist ebenso populär wie einseitig.
Die Kosten für die soziale Sicherheit sind enorm gestiegen, die Gründe dafür liegen unter anderem

  • Ausuferndes Anspruchsdenken des Volkes
  • Reformunfähigkeit
  • Wettbewerbsunfähigkeit z.B. des Einzelhandels

Die Folge sind 4 Millionen Arbeitslose, die von dem sozialen Netz getragen werden müssen. Durch die hohe Arbeitslosigkeit muss mehr Geld in diesen Sektor gesteckt werden (Arbeitslosenunterstützung).
Diese Finanzierung erfolgt durch:

  • Arbeitslose ohne Kinder bekommen nur noch 60% statt 67% ihres Nettoeinkommens an Arbeitslosenhilfe
  • Umschüler haben nur noch Anspruch auf Darlehn
  • Wer seine Kündigung selbst verschuldet bekommt die Monate lang keine Arbeitslosenunterstützung
  • Die Krankenversicherung müssen Rentner seit 1982 selbst tragen

Zu diesem Finanzierungsplan gehört auch die Vereinbarung vom 12.02.1996 , zwischen Kanzler Helmut Kohl und den Gewerkschaften sowie den Arbeitgebern, die die Frühverrentung beinhaltet.
Nach diesem Plan kann jeder ältere Arbeitslose mit 60 Jahren in Rente gehen, nur muss er dann entweder erhebliche Abschläge der Rente hinnehmen oder freiwillige Zusatzbeiträge leisten.
Durch die 1997 eingeführte Gesundheitsreform werden die Bürger verstärkt zur Kasse gebeten. So kommt er nicht mehr umhin, bei Medikamenten hinzu zu zahlen oder bestimmte medizinische Behandlungen selbst zu tragen.

Hinzu kommt dass sich die Gesellschaftsstruktur verändert hat:
Die Anzahl der erwerbstätigen Frauen ist gestiegen und das Bild des Standartrentners entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Dinge.
Denn durchgehende Vollbeschäftigung der 16 bis 65 jährigen ist nicht mehr die Regel, oft wechseln Ausbildung, Studium, Beruf, Weiterbildung, Familienpause und auch Arbeitslosigkeit sich ab.

Derzeit besteht ein Vertrauensverlust der jungen und alten Generationen in das Rentensystem, denn die Beiträge der Rentenversicherung steigen, aber das Rentenniveau im Vergleich zu den Beiträgen, ist viel mehr im Begriff zu sinken. Die finanziellen Belastungen trägt zum großen Teil die noch arbeitende Generation.
Diese Entwicklung ist auf die demographische Veränderung zurückzuführen, denn die Geburtenrate sinkt und gleichzeitig steigt die Lebenserwartung immer weiter. Dies führt zu einer veränderten Relation zwischen Beitragszahlern und Rentenbeziehern.

Kurz:
Deutschland hat mit dem Problem der Vergreisung und den daraus resultierenden Folgen wie zum Beispiel

  • Steigende Beiträge
  • Hohe Lohnnebenkosten
  • Verzicht auf private Eigenvorsorge
  • Altersarmut
  • Bremsen des wirtschaftlichen Wachstums
  • Arbeitslosigkeit etc.

zu kämpfen.

Somit kann auf lange Sicht das derzeitige Rentensystem mit seinen Leistungen nicht finanziert werden!

Gegenstand der Rentenreform ist es unter anderem das Vertrauen der alten und jungen Generation in das Rentensystem zu stärken bzw. wieder herzustellen.
Das kann nur erreicht werden, wenn die Lasten gleichmäßig auf all Beteiligten

Verteilt werden, ohne die Renten extrem zu kürzen oder die Beiträge explodieren zu lassen. Die Grundlage der Rentenversicherung, das Umlageverfahren oder der sogenannte Generationenvertrag muss gerecht sein, um die Solidarität zwischen den Generationen zu wahren.

Weitere Ziele der Rentenreform sind:

  • Die Beiträge zu stabilisieren
  • Altersarmut zu vermeiden
  • Die Alterssicherung der Frauen zu verbessern
  • Die Hinterbliebenenversorgung dem Gesellschaftsbild entsprechend zu reformieren
  • Klarheit über die Leistungen der Rentenversicherung für den Einzelnen zu schaffen
  • Bewusstsein über die Wichtigkeit einer privaten und oder betrieblichen Altersvorsorge zu fördern

Hat der Sozialstaat in der Zukunft eine Chance?

Auf sozialpolitischer Ebene ist zu sagen, dass Deutschland eines der bestentwickeltsten Sozialversicherungssysteme der Welt besitzt. Aber Deutschland steht jetzt vor dem Problem der Finanzierbarkeit dieses Systems. Deutlich wird dieses Problem am Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung, wie oben erörtert.
Die ständig steigenden Rentenversicherungsbeiträge würden zu einer Erhöhung der Lohnnebenkosten führen, diese würden wiederum das wirtschaftliche Wachstum hemmen und die ohnehin schon hohen Arbeitslosenzahlen würden weiter steigen.
Hohe Lohnnebenkosten bedeuten das die Herstellung von Produkten durch Menschenhand extrem teuer wird und sich auf lange Sicht die maschinelle Produktion besser rentiert.
Somit vertreten wir die Meinung, dass der Sozialstaat in einer schweren Krise steckt. Ohne gravierende Einschnitte in den sozialen Leistungen der sozialen Sicherung hat Sozialstaat keine Zukunft. Es muss ein Umbau, wenn nicht sogar ein Abbau der Sozialleistungen erfolgen, damit der Sozialstaat weiter bestehen kann. Denn nur durch gut überlegte Schritte kann der Sozialstaat die Krise überwinden, ohne sich der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit zu entziehen.
Deutschland steckt also in einem Teufelskreis aus Arbeitslosigkeit und „Nichtinvestieren“ der Unternehmen.
Die hohe Arbeitslosigkeit bedeutet, dass der Staat hohe Ausgaben, aber geringe Einnahmen hat, denn der Staat zahlt das Arbeitslosengeld sowie die Beiträge der Sozialversicherung.

Eigene Lösungsvorschläge zur Sicherung des Sozialstaates

Aus unserer Sicht liegt das Problem der sozialen Sicherung in der sinkenden Geburtenrate. Die Geburtenrate nimmt ab, da Kinder in der heutigen Zeit „kostspielig“ sind.
Das fängt schon bei der Kleidung an, bedenkt man den Wunsch nach Markenkleidung. Darüber hinaus ist das Freizeitangebot nicht mehr so kostengünstig wie früher, denn auch die kleinsten Vereine müssen sich durch Unkostenbeiträge bzw. Mitgliedsbeiträge absichern (z.B. Kauf von Trikots und Sportausrüstung).
Weiter sind die Kosten der Lebenserhaltung (z.B. Mieten, Heizkosten) enorm gestiegen, was auch auf die Lebensmittelpreise in Deutschland zutrifft.
Heutzutage sind stellenweise Mann und Frau gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Kosten decken zu können.
Steht dann noch die Karriere der Frau im Vordergrund wird der Kinderwunsch vorerst zurückgestellt.
Hinzukommt, legt die Frau eine langfristige Babypause ein, findet sie manchmal nur schwer in ihren alten Beruf zurück.

Unser Vorschlag zur Bewältigung dieser Situation:

Die Familienpolitik ist stärker zu fördern und die Kindererziehungszeiten müssen besser bewertet werden. Dies könnte durch ein höheres Kindergeld, durch Schaffung weiterer Kindergärten bzw. Kinderkrippen, die die Kinder ganztags betreuen, erreicht werden.
Aber auch durch Zahlung eines Zuschusses an Firmen, die einen betriebsinternen Kindergarten errichten.
Damit würde sich die Ausfallzeit der Mutter an der Arbeit erheblich verringern.

Außerdem empfehlen wir, Arbeitslose bzw. Sozialhilfeempfänger müssten vom Personal des Arbeitsamtes mehr motiviert werden, neue Arbeit zu finden und nicht einfach als irgendeine „Nummer“ abgehandelt werden.
Auf der anderen Seite müssten aber Menschen, die trotzdem arbeitsunwillig sind, einer stärkeren Kontrolle unterliegen. Das heißt, offensichtlicher Unwilligkeit hat Kürzungen der Bezüge zu Folge.

Damit wollen wir zum Ausdruck bringen, dass ein Umbau der sozialen Leistungen im Sozialstaat dringend erforderlich ist, keinesfalls darf jedoch ein Abbau dieser Leistungen in Betracht kommen.

Literaturangabe:

Bertelsmann Lexikothek auf CD- ROM
Schönfelder; Deutsche Gesetze, Textsammlungen, Verlag C.H. Beck , Auflage Juli 1998
Michael Opielka; Umbau das Sozialstaates Klartext- Verlag , 1987

Janina Köck

Studium der Sozialpädagogik an der FH Fulda von 2001 bis 2005 mit den Schwerpunkten: "Psychosoziale Beratung und Gesundheitsförderung" sowie "Heil- und Behindertenpädagogik". Zusätzliche Tätigkeit als Tutorin (+ halten von Vorlesungen) in den Vorlesungen Rhetorik, Teamtechnik und angewandte Sozialpsychologie. Journalistische Tätigkeit für den Fernstudiengang Sozialkompetenz und Leitung eines genderspezifischen Internet Projektes mit Jugendlichen für das Land Rheinland Pfalz. Danach von 2005 bis 2007 Gruppen- und Einzelbetreuung von Mädchen zwischen 14-21 Jahren im Betreuungsverbund St. Irmgardis in Krefeld. Seit 2008 freiberuflich tätig in meiner Praxis Leben im Einklang in Köln mit den Schwerpunkten psychologische Beratung, körperorientiertes Coaching, Homöopathie uvm.

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