Aufgaben des Bundespräsidenten

Kurzhausarbeit im öffentlichen Recht, Oktober 1990, Universität Frankfurt, 1. juristisches Staatsexamen

A. Festlegung des Wahltages durch den Bundespräsidenten

Gemäß § 16 BWG legt der Bundespräsident den Wahltag fest. Die Festlegung des Wahltages setzt voraus, dass Bundestagswahlen zu diesem Zeitpunkt zulässig sind. Gemäß Art. 39 I S 4 GG sind Neuwahlen binnen 60 Tagen die Folge einer Auflösung des Bundestags. Damit der Bundespräsident einen Wahltag festlegen darf muss der Bundestag wirksam aufgelöst worden sein.

I. Auflösung des Bundestags gemäß Art. 68 I GG

Der Bundestag könnte gemäß Art. 68 I GG aufgelöst worden sein. Art. 68 I GG sieht die Möglichkeit der Auflösung vor, wenn der Bundeskanzler dem Bundestag die Vertrauensfrage stellt und er nicht die Zustimmung der absoluten Mehrheit erhält. 1)

1. Vertrauensfrage durch den Bundeskanzler

Voraussetzung für eine Auflösung ist ein eigener Antrag des Bundeskanzlers im Parlament, ihm das Vertrauen auszusprechen, 2) der von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder, Art. 121 GG, verneint worden sein muss. Bundeskanzler A stellte im Bundestag die Vertrauensfrage. Sein Antrag fand nicht die erforderliche Zustimmung der Mehrheit. Somit eröffnete sich die Möglichkeit der Auflösung.

1) v, Münch-Liesegang, Grundgesetzkommentar, Art. 68 Rdn. 4.
2) V, Mangoldt/Klein, Art. 68 Anm. III 2a.

1. Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten

Die Auflösung des Bundestages erfolgt durch eine entsprechende Anordnung des Bundespräsidenten.

a) Vorschlag des Bundeskanzlers

Damit der Bundespräsident den Bundestag auflösen kann ist ein dahingehender Vorschlag des Bundeskanzlers erforderlich. Dass ein solcher Vorschlag von A erfolgte ist anzunehmen.

b) Formelle Voraussetzungen der Auflösungsanordnung

Auf der formellen Seite ist für die Wirksamkeit der Auflösungsanordnung die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler erforderlich. 3) Die Auflösungsanordnung müsste von A gegengezeichnet gewesen sein. Sowohl der Bundespräsident als auch A hatten die Anordnung unterzeichnet. Die erforderliche Gegenzeichnung lag somit vor.

c) Materielle Voraussetzung der Auflösungsordnung

Auf der materiellen Seite ist nach der Rechtsprechung eine Auflösungslage erforderlich. 4) Eine solche Auflösungslage sei im Falle politischer Instabilität gegeben. Politische Instabilität liegt vor, wenn die Handlungsfähigkeit des Bundestags aufgrund seiner politischen Kräfteverhältnisse so beeinträchtigt wird, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr verfolgen kann. 5) Ob im vorliegenden Fall eine Lage politischer Instabilität gegeben war, kann nicht beurteilt werden. Die Anordnung der Auflösung liegt im Ermessen des Bundespräsidenten und Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

d) Auflösungsfrist

Die Auflösung des Bundestags ist nur binnen 21 Tagen nach Verkündung des Abstimmungsergebnisses über die Vertrauensfrage zulässig. Der Bundespräsident muss die Auflösung innerhalb dieser Frist anordnen. Im vorliegenden Fall ordnete der Bundespräsident die Auflösung 17 Tage nach der Abstimmung an. Die Frist wurde somit gewahrt.

3)v, Münch-Liesegang, Art. 68 Rdn. 6.
4)BVerfGe 62 S. 1 (5).
5)Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 68 Rdn. 4; Degenhart, StaatsR I Rdn. 387.

a) Wirksamkeit der Auflösungsanordnung

Die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten müsste wirksam sein. Die Auflösungsanordnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang an den Empfänger wirksam wird. 6) Der Empfänger der Auflösungsanordnung ist der Bundestag. Die Anordnung wird wirksam, wenn sie ihm zugeht. Zugegangen ist die Anordnung, wenn sie dem Bundestagspräsidenten, als Vertreter des Bundestags, § 71 Sl GeschO BT, zugeleitet wurde oder dem Bundestag von einem Mitglied der Regierung mündlich mitgeteilt wurde. 7) Im vorliegenden Fall hat der A dem Bundestag die Auflösungsanordnung vorgelesen, also mündlich mitgeteilt und dabei von seinen Rechten aus Art. 43 II GG, § 43 Gescho BT Gebrauch gemacht. Die Erklärung ist also dem Bundestag zugegangen.

An der Wirksamkeit beziehungsweise Zulässigkeit der Auflösung bestehen dennoch erhebliche Zweifel. Die Auflösung erfolgte, nach dem der Bundestagspräsident die Abstimmung über den ordnungsgemäß gestellten und zulässigen Antrag, den B zum Bundeskanzler zu wählen, eröffnet hatte. Art. 68I S2 GG bestimmt, dass das Recht zur Auflösung erlischt, wenn das Parlament einen neuen Bundeskanzler wählt. Fraglich ist, ob vorliegend noch eine Auflösung möglich war.

6)Maunz/Dürig/Herzog, Art. 68 Rdn. 53; V, Mangoldt/Klein, Art. 63 Anm. VI 2b; Kretschmer, Verfahren der Bundestagsauflösung, S. 31; Schreiber/Schnapauff, Rechtsfragen „im Schatten“ der Diskussion um die Auflösung Des Deutschen Bundestags nach Art. 68 GG, in AÖR 109 S. 369 (404).
7)Maunz/Dürig/Herzog Art. 68 Rdn. 53; Kretschmer, a.a.o., S. 31

aa) Auflösung während Wahlgang

Fraglich ist, ob eine Auflösung des Bundestags möglich ist, wenn dieser bereits in einen Wahlgang nach Art. 68 I S2 GG eingetreten ist.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass eine Auflösung auch während eines Wahlgangs möglich ist. 8) Als Begründung wird zum einen der Wortlaut des Art. 68I S2 GG angeführt. Die Worte „sobald wählt“ seien ein historischer Präsens und bezögen sich auf das Ende der Wahl. Würde bereits ein eingeleiteter Wahlgang bewirken, dass der Bundestag nicht mehr aufgelöst werden kann, so könnte durch ständige Abstimmungsversuche das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten unterlaufen werden. Auch kenne das GG keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass die Auflösung nur als ultima ratio zulässig sei. 9) Die Auflösung dürfe demnach auch während laufender Bundeskanzlerwahlen übermittelt werden und würde im Zeitpunkt des Zugangs wirksam.

Nach dieser Auffassung wäre die Auflösung des Bundestags trotz Eröffnung der Abstimmung möglich und der Bundestag durch die Anordnung des Bundespräsidenten im Moment des Zugangs aufgelöst.

Nach einer anderen Auffassung unterbricht die Auflösungsanordnung, die während der Abstimmung über einen neuen Bundeskanzler dem Bundestag zugeht, die einmal begonnene Abstimmung nicht. 10) Die Wirksamkeit der Auflösungsanordnung hänge jedoch vom Ausgang der Wahl ab. Die Abstimmung sei zu Ende zu führen. Je nach Ausgang der Abstimmung würde die Auflösungsanordnung gegenstandslos, wenn sich die Mehrheit auf einen neuen Bundeskanzler einige oder der Bundestag sei mit dem Ende der Abstimmung aufgelöst.

Nach dieser Auffassung wäre das Abstimmungsergebnis über die Wahl des B zum neuen Bundeskanzler ausschlaggebend. Die Abstimmung wurde nach der Verlesung der Auflösung zu Ende geführt. Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags wählte den B zum Bundeskanzler. Somit würde die Auflösungsanordnung gegenstandslos. Der Bundestag wäre nicht aufgelöst.

Nach einer anderen Meinung ist die Auflösung dann nicht mehr möglich, wenn der Bundestag bereits in einen Wahlgang nach Art. 68I S2 GG eingetreten ist. ll) Das GG erschwere die Auflösung des Bundestags. Nur in den Fällen der Art. 63 IV S3 GG sowie Art. 68 I GG sei eine Auflösung möglich. Damit gebe das GG dem Bestand des Parlaments den Vorzug. Daraus müsse wiederum gefolgert werden, dass eine Auflösung nicht mehr zulässig sei, wenn das Parlament sich anschicke einen neuen Bundeskanzler zu wählen, um damit seiner Auflösung vorzubeugen und seinen Bestand zu sichern. Das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten müsse insbesondere im Zusammenhang mit Art. 39I S1 GG gesehen werden. Die Regel sei eine 4-jährige Wahlperiode. Eine Abkürzung der Wahlperiode solle nur aus besonderen und schwerwiegenden Gründen möglich sein. Ein solcher Fall läge vor, wenn die Regierungsfähigkeit infolge der politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag während einer laufenden Wahlperiode nicht mehr ausreichend gewährleistet erscheine. Versuche hingegen der Bundestag durch die Wahl eines neuen Bundeskanzlers seine Regierungsfähigkeit zu sichern, so wäre es unfair ihn daran zu hindern.

Nach dieser Auffassung war die Auflösung des Bundestags ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich, als der Bundestagspräsident die Abstimmung über die Wahl des B zum Bundeskanzler eröffnet hatte. Dem ist zuzustimmen. Die Wahl eines neuen Bundeskanzlers ist die einzige Abwehrmöglichkeit die das Parlament gegen die drohende Auflösung hat. Würde nun, wenn sich der Bundestag einmal zu einer Wahl angeschickt und die Abstimmung bereits eröffnet wurde, eine Auflösung des Bundestages noch möglich sein, so würde dieses Wahlrecht letztendlich zu einer Farce. Bis zur Feststellung des Wahlergebnisses könnte eine Auflösung noch möglich sein. Die Abgeordneten wüssten im Moment der Stimmabgabe nicht, ob der Bundestag nicht eine Sekunde später aufgelöst würde. Dies könnte zu einem unglaublichen Possenspiel werden, wenn der Zugang der Auflösungsanordnung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt hinausgezögert würde. Auch der Wortlaut des Art. 68 I GG ist eindeutig. „Sobald…wählt“ bedeutet, wenn das Parlament sich im Wahlgang befindet ist eine Auflösung des Bundestages nicht mehr möglich. Allerdings erlischt nicht das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten durch den Eintritt in einen Wahlgang schlechthin. Wenn sich die Abgeordneten nicht mehrheitlich für einen neuen Bundeskanzler entscheiden, muss die Möglichkeit der Auflösung weiterhin bestehen. Ansonsten könnten ¼ der Mitglieder des Bundestags, durch ihren Antrag einen bestimmten Abgeordneten zum neuen Bundeskanzler zu wählen, das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten unterlaufen, obwohl es vielleicht von Anfang an offensichtlich war, dass sich der Bundestag nicht mehrheitlich für diesen Abgeordneten entscheiden würde.

Die Verlesung der Auflösungsanordnung durch A erfolgte, als der Bundestagspräsident die Abstimmung über die Wahl des B zum Bundeskanzler bereits eröffnet hatte. Das Parlament befand sich somit bereits in einem Wahlgang. Eine Auflösung war nicht mehr möglich. Die Verlesung der Auflösungsanordnung durch A hatte somit eigentlich keine Wirkung.

8) v, Mangoldt/Klein, Art. 68 Anm. III 4e, Anm. VI f; AK zum GG, Art. 68 Rdn. 14; Seifert-Seifert, Art. 68 Rdn. 3; Koellreutter, StaatsR S. 209; v, Münch-Liesegang, Art. 68 Rdn. 17
9) Schreiber, Auflösung des Deutschen Bundestags Nach Art. 68 des GG und vorzeitige Neuwahlen, in StuKV 1972, S. 233 (235).
10) Maunz/Dürig/Herzog, Art. 68 Rdn. 68.
11) Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 68 Rdn. 5; Jellinek, Kabinettsfragen und Gesetzgebungs-Notstand nach dem Bonner GG, in DÖV 49. S. 381 ( 383); noch weitergehend Kretschmer, a.a.o., S. 30, der Auflösungsrecht erlöschen lässt, wenn konkrete Überlegungen zur Neuwahl eines Bundeskanzlers angestellt werden.

bb) Wirksamwerden der Auflösungsanordnung beim Übergabeversuch an den Bundestagspräsidenten

Fraglich ist, ob die Auflösungsanordnung nicht bereits vor Eröffnung der Abstimmung wirksam wurde. Die Auflösungsanordnung wird im Moment des Zugangs wirksam, also wenn sie dem Bundestagspräsidenten als Vertreter des Bundestags, § 7 I S1 GeschO BT, übergeben oder zugeleitet wird. 12) Als der Bundestagspräsident den Tagesordnungspunkt „Wahl des B zum Bundeskanzler“ aufrief, wollte A dem Bundestagspräsidenten die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten überreichen. Der Bundestagspräsident gab sich jedoch den Anschein, als ob er davon nichts merke und eröffnete die Abstimmung. Dieses Verhalten kommt einer Annahmeverweigerung gleich. Fraglich ist, welche Auswirkungen diese Verweigerung hat.

Verweigert im Zivilrecht der Empfänger einer empfangsbedürftigen verkörperten Willenserklärung unberechtigt die Annahme, so geht die Erklärung im Zeitpunkt des Angebots zur Aushändigung beziehungsweise Übergabe zu. 13) Bereitet der Empfänger, der mit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung rechnen musste, bewusst ein Zugangshindernis vor, so muss er nach Treu und Glauben, § 242 BGB, die Willenserklärung als rechtzeitig zugegangen gelten lassen, wenn ein erneuter erfolgreicher Zugang vorliegt. 14)

Die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten ist ebenfalls eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese Willenserklärung wird nicht im Privatrechtsverkehr abgegeben, sondern hat Bedeutung im öffentlichen Recht. Die Grundsätze des Zivilrecht für Willenserklärungen müssen aber auch im öffentlichen Recht zur Anwendung gelangen, wenn nicht ausdrücklich in Normen des öffentlichen Rechts etwas anderes bestimmt ist. Dies gebietet die Rechtssicherheit.

A hatte versucht dem Bundestagspräsidenten die Auflösungsanordnung zu überreichen. Als dieser Versuch scheiterte verlas A die Auflösungsanordnung laut, wobei er sein Recht aus Art. 43 II GG sowie § 43 GeschO BT wahrnahm. Zu diesem Zeitpunkt war eine Auflösung nicht mehr möglich, weil sich der Bundestag durch die Eröffnung der Abstimmung bereits in einem Wahlgang befand. Als A das Schreiben dem Bundestagspräsidenten überreichen wollte, befand sich das Parlament noch nicht in einem Wahlgang, so dass diese Zustellung ein Wirksamwerden der Anordnung zur Folge gehabt hätte. Der Bundestag wäre in diesem Moment aufgelöst gewesen. Der Bundestagspräsident hat bemerkt, dass ihm der Bundeskanzler ein Schreiben übergeben wollte. Um dieses Schreiben nicht in Empfang nehmen zu müssen gab er sich den Anschein, als bemerke er nichts. Er hat somit den Zugang bewusst verhindert. Der Versuch der Übergabe muss demnach als Zugangszeitpunkt angesehen werden.

Die Auflösungsanordnung ging dem Bundestag somit in einem Zeitpunkt zu, in dem die Auflösung noch möglich war.

Der Bundestag wurde somit wirksam aufgelöst.

12) Maunz/Dürig/Herzog, Art. 68 Rdn. 53; Kretschmer, a.a.O., S. 31.
13) Palandt-Heinrichs, § 13o Anm. 4a.
14) Palandt-Heinrichs, § 13o Anm. 6a; So auch BGHZ 67, S. 271 (277).

I. Wahltagbestimmung

Der Bundespräsident kann den Wahltag bestimmen, wenn er dazu berechtigt ist. Der Bundespräsident hat gemäß § 16 S1 BWG den Wahltag festzulegen. Neuwahlen nach einer Auflösung haben gemäß Art. 39 I S3 GG binnen 60 Tagen nach der Auflösung zu erfolgen. Der Vorschlag des A und der übrigen Mitglieder der bisherigen Bundesregierung, den achten folgenden Sonntag zum Wahltag zu bestimmen, bewegt sich in dieser Frist. Dieser Vorschlag ist für den Bundespräsidenten nicht bindend. Der 15) Bundespräsident ist lediglich an die 60 Tage frist gebunden.

Der Bundespräsident hat die Pflicht nach der erfolgten Auflösung einen Wahltag zu bestimmen, der ein Sonntag oder Feiertag ist. Der Wahltermin muss innerhalb der nächsten 60 Tage liegen.

15) Schreiber/Schnapauff, a.a.O., S. 369 (411).

A. Entlassung des A und Ernennung des B zum Bundeskanzler

Der Bundespräsident muss der Aufforderung des Bundestagspräsidenten nachkommen, wenn er dazu verpflichtet ist und die Voraussetzungen für eine Ernennung des B zum neuen Bundeskanzler vorliegen. Die Berechtigung zur Ernennung könnte aus Art. 68 I S2 GG folgen. Aus dem Sinn und Zweck des Art. 68 I S2 GG folgt, dass ein gemäß Art. 68 I S2 GG gewählter Bundeskanzler vom Bundespräsidenten unter Entlassung des bisherigen Bundeskanzlers ernannt werden muss. 16) Dies setzt die Wahl des B zum Bundeskanzler voraus. Im vorliegenden Fall wurde der Bundestag 17 Tage nach der Verneinung der Vertrauensfrage aufgelöst. Das zu Ende führen der Wahl des B war somit unzulässig. Der Bundespräsident darf der Forderung des Bundestagspräsidenten nach Ernennung des B zum Bundeskanzler nicht nachkommen.

Ergebnis

Der Bundespräsident hat die Pflicht einen Sonn- oder Feiertag der kommenden 60 Tage als Wahltag zu bestimmen.

15) v, Münch-Liesegang, Art. 68 Rdn. 15.

Literaturverzeichnis

Kommentare

  • Alternativkommentar – Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Band 2, Art. 34 – 146, 1989
  • von, Mangoldt/Klein – Das Bonner Grundgesetz, Band II. 1966
  • Maunz/Dürig – Grundgesetzkommentar, Band III., Art. 38 – 91, 28. Lieferung 1990
  • von, Münch – Grundgesetzkommentar, Band 2, Art. 21 – 69, 2. Auflage 1983 (zit: von Münch-Bearbeiter)
  • Palandt – Bürgerliches Gesetzbuch, 48. Auflage 1989
  • Schmidt-Bleibtreu/Klein – Kommentar zum Grundgesetz für Die Bundesrepublik Deutschland, 6. Auflage 1983
  • Seifert/Hömig – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage 1988, (zit: Seifert-Bearbeiter)

Lehrbücher

  • Degenhart – Staatsrecht I, 4. Auflage 1988
  • Koellreutter – Staatsrecht. 1953

Aufsätze

  • Jellinek – Kabinettsfrage und Gesetzgebungs-Notstand nach dem Bonner Grundgesetz, in DÖV 49 S. 383 ff
  • Kretschmer – Das Verfahren der Bundestagsauflösung, in Parlamentsauflösung, Praxis-Theorie-Ausblick, S. 25 ff ( Hrsgb. von Kremer)
  • Schreiber/Schnapauff – Rechtsfragen „im Schatten“ der Diskussion um die Auflösung Des Deutschen Bundestages nach Art. 68 GG, in AÖR 109 S. 369 ff
  • Schreiber – Auflösung des Deutschen Bundestages nach Art. 68 des Grundgesetzes und vorzeitige Neuwahlen, in Staats- und Kommunalverwaltung ( StuKV) 1972 S. 233 ff
Manuela Schurk-Balles

Manuela Schurk-Balles

Juristin mit Spezialgebiet Familienrecht, Gründungsvorstand der Deutschen Gesellschaft für Wirtschaftsmediation, selbstständiger Beziehungs- und Visionscoach in Einzel- und Gruppengesprächen oder Seminaren.

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